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Kirchgemeindeversammlung

Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Sie fällt Beschlüsse und wählt die Organe, sie dient aber auch zur Information der Mitglieder. Deshalb kann sie auch für die Jahres- und Halbjahresberichterstattung genutzt werden oder es können freie Versammlungen durchgeführt werden.

Zusammensetzung

Die Kirchgemeindeversammlung wird gebildet aus den in der Kirchgemeinde stimmberechtigten Kirchgemeindemitgliedern, die an der Versammlung teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, auch ausländische, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Einberufung

Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchenpflege einberufen, so oft diese es für nötig erachtet. Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann durch schriftliches Begehren die Einberufung einer Kirchgemeindeversammlung verlangen. Die Kirchenpflege entscheidet über Zeit und Ort der Kirchgemeindeversammlung. Die Einladung erfolgt spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung durch persönliche, schriftliche Information oder durch Publikation in den von der Kirchenpflege bestimmten Publikationsorganen. Bei Wahlen von Ordinierten müssen Wahltag und Wahlvorschlag sieben Wochen vor dem Wahltermin bekannt gegeben werden. Die Liste der Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste) ist mit der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung bekanntzugeben. Voranschlag, Rechnung und Bauabrechnungen sind zwingend 14 Tage vor der Versammlung öffentlich aufzulegen.

Termine Kirchgemeindeversammlungen 2023:

Sonntag, 11. Juni 
Sonntag, 12. November 


jeweils nach dem Gottesdienst im Kirchgemeinde-Saal 

Befugnisse

Folgende Geschäfte fallen in die Befugnis der Kirchgemeindeversammlung: Bestimmung der Zahl der Mitglieder der Kirchenpflege, Wahl der Rechnungsprüfungskommission, Genehmigung des Stellenplans, Baufragen, Mitgliedschaft in Vereinen, Voranschlag, Rechnung und Steuerfuss, Erlass Kirchgemeindereglement.